Der Ausweis

Was bedeutet eigentlich der “Grad der Behinderung”
und wie wird er ermittelt?


 

Ab welchem Grad der Behinderung gilt man laut Gesetz als schwerbehindert?

Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt definiert:


“Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.”

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind also ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
Staffelung von 20 bis 100 in Zehnerschritten

Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Irrtümlich wird der GdB oft in Prozent angegeben, also zum Beispiel “Ich habe einen GdB von 50 Prozent”. Dies ist aber falsch, es wird schlicht gesagt “Ich habe einen GdB von 50″.

Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung; in diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.

Der Grad der Behinderung kann im Ausweis auch nachträglich geändert werden. Dazu sind aber ein Antrag auf Neufeststellung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig. Man sollte damit rechnen, dass der GdB auch herabgesetzt werden kann.
Es gibt folgende Merkzeichen


Merkzeichen

G = Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
B = Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson
aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung
GI = Gehörlosigkeit

Weitere Merkzeichen sind:

H = Hilflosigkeit
Bl = Blindheit
RF = Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht


Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, von mindestens aber 30 können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Ansprechpartner für die Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit. Dort werden wichtige Fragen zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantwortet.

Wer legt den GdB und den GdS fest?

Der Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolgen werden durch ärztliche Gutachter bemessen.

Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdBmehrerer Beeinträchtigungen. Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.

Versorgungsmedizin-Verordnung mit Angaben zu GdB

Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind seit dem 1.1.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (“Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen”). Vormals galten die so genannten “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht”. Die “Anhaltspunkte” werden damit nicht mehr aktualisiert.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung können Sie im Internet herunterladen:
www.gesetze-im-internet.de/versmedv. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet zudem eine Broschüre dazu an: Broschüre “Versorgungsmedizin-Verordnung”

Anträge für einen Schwerbehindertenausweis bekommt man bei den Versorgungsämtern

Diese legen den Grad der Behinderung fest und stellen gegebenenfalls den Ausweis aus.

Der Ablauf im Einzelnen:

Antragsformulare für einen Schwerbehindertenausweis bekommt man auch direkt bei den Versorgungsämtern, den Bezirksämtern, teilweise auch zum Download im Internet.

Dieser Antrag muss ausgefüllt und, wenn möglich, mit einer ärztlichen Bescheinigung über die Art der Behinderung versehen sein. In dem Antrag sollten Sie alle Einschränkungen und Beschwerden ausführlich darlegen.

Falls der Platz im Antragsformular nicht reicht, können Sie auch ein formloses Beiblatt nutzen. Das Versorgungsamt setzt sich nach Eingang des Antrags mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und fordert zusätzliche Unterlagen und
Gutachten an.


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