RATGEBER BEHINDERUNG

B e h i n d e r u n g

Gemeinsam können wir etwas bewirken

Behindert - Was bedeutet das?

"Behindert" sind nach § 2 Absatz 1 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Wenn die Beeinträchtigung der Teilhabe zu erwarten ist, ist die Person von einer Behinderung bedroht.


Diese an Vorschläge der Weltgesundheitsorganisation (WHO) angelehnte Begriffsbestimmung orientiert sich nicht an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten; im Vordergrund steht das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen.


Laut Definition gelten demnach nicht nur körperliche Gebrechen als Behinderung. Auch seelische Erkrankungen - also zum Beispiel psychische Leiden wie etwa starke Depressionen, Psychosen oder Neurosen - können nach dieser Definition unter Umständen als Behinderung angesehen werden.


Als Abweichung vom "typischen Zustand" ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von - im jeweiligen Lebensalter - normalerweise vorhandenen körperlichen, geistigen oder seelischen Strukturen zu verstehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn ein Mensch aufgrund einer solchen Erkrankung oder Schädigung in seiner Teilhabe am Leben in einem oder in mehreren Bereichen eingeschränkt ist.


Das neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, von Schwerbehinderten und von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind.


Darin festgehalten sind unter anderem Regelungen zu Nachteilsausgleichen, die Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen können, zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und vieles mehr.

Artikel 3 des Grundgesetzes: Niemand darf benachteiligt werden...

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. So steht es in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Gleichbehandlung und die Förderung von Chancengleichheit als eine Voraussetzung für Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen stehen deshalb im Zentrum der Behindertenpolitik der Bundesregierung.


Die Vorschrift bindet als individuelles Grundrecht Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar, nicht nur auf Bundesebene, sondern auch in Ländern und Gemeinden sowie sonstigen Institutionen und Organisationen der "öffentlichen Gewalt". Auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten wirkt das Benachteiligungsverbot mittelbar, indem es bei der Auslegung und Anwendung bürgerlichen Rechts berücksichtigt werden muss.


Mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, 2001) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, 2002) wurden grundlegende gesetzliche Voraussetzungen zur Umsetzung des Benachteiligungsverbots des Grundgesetzes und für eine verbesserte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geschaffen. Im SGB IX wurde das zersplitterte Recht zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie das Schwerbehindertenrecht zusammengefasst und weiterentwickelt. Dabei trägt das SGB IX dem Grundsatz des selbstbestimmten Lebens und der Eigenverantwortlichkeit behinderter Menschen Rechnung und löste das bisher an Fürsorge und Versorgung behinderter Menschen orientierte Prinzip ab. 


Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz wird das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes umgesetzt: Das BGG regelt Barrierefreiheit in einem umfassenden Sinn und erkennt die Deutsche Gebärdensprache, die lautsprachbegleitenden Gebärden an sowie das Recht, diese und andere geeignete Kommunikationsformen zu verwenden.


Der Paradigmenwechsel, der in der Behindertenpolitik in Deutschland insbesondere mit dem SGB IX und dem BGG eingeleitet wurde, wurde mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fortgesetzt. 


Das SGB IX bietet bereits einen weitgehenden Schutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, das AGG weitet diesen Schutz jetzt auf alle Menschen mit Behinderung aus. Er erstreckt sich auf alle Bereiche des Arbeitslebens. Dieser Schutz reicht von der Bewerberauswahl über den Zugang zu beruflichen Bildungschancen bis hin zu Beförderungen. 


Im Alltagsleben wirkt das Gesetz Diskriminierungen bei so genannten Massengeschäften - z.B. bei Kaufverträgen, Hotelbuchungen und Ähnlichem - entgegen und verbietet Benachteiligungen auch bei privaten Versicherungen.


Die nationale Politik der Bundesregierung findet mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung seine Entsprechung auf internationaler Ebene. Deutschland hat das VN-Übereinkommen und das Zusatzprotokoll als einer der ersten Staaten am 30. März 2007 unterzeichnet und, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Ratifizierungsgesetz am 1. Januar 2009 geschaffen wurden, am 24. Februar 2009 mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in New York ratifiziert. 


Seit dem 26. März 2009 sind VN-Übereinkommen und Zusatzprotokoll für Deutschland verbindlich. Das Übereinkommen als erstes universelles Rechtsinstrument, ist auf die Lebenssituation von weltweit über 600 Millionen behinderten Bürgerinnen und Bürgern zugeschnitten, es definiert soziale Standards, an denen die Vertragsstaaten ihr politisches Handeln zukünftig messen lassen müssen. Ein gesellschaftlicher Wandel ist damit vorgezeichnet. Dieser Wandel ist von klaren Zielen bestimmt: Dabei geht es um Teilhabe, Selbstbestimmung und uneingeschränkte Gleichstellung. 


Es geht um das Ziel, alle Bürgerinnen und Bürger zu befähigen, ihr Leben selbstbestimmt nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen führen zu können. Und es geht um Politik, die die berechtigten Ansprüche und die Rechte der behinderten Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt stellt.

Informationen für behinderte Menschen

Der Wegweiser für Menschen mit Behinderung enthält Informationen über Beratungsangebote, praktische Unterstützung im Alltag, finanzielle Hilfen, Wohnformen, Freizeitangebote und vieles mehr. Bitte beachten Sie, dass es seit dem 1. Januar 2020 neue Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe gibt. 


Die kostenlose Broschüre können Sie beim Pflegebüro, Amt für Soziales, unter der Telefonnummer 0211 8998998 anfordern oder hier herunterladen.

Informationen für Menschen mit Behinderung

Es gibt zahlreiche Angebote und Leistungen für Menschen mit Behinderung. Es ist jedoch nicht immer einfach, sich in der Vielzahl der Angebote zurechtzufinden. Zur besseren Orientierung gibt Ihnen das Informationsportal einen Überblick über das umfangreiche Hilfesystem und Sie finden nützliche Tipps. Schnell und einfach sind Informationen über finanzielle Hilfen, Beratungsangebote, Wohnformen, Freizeitangebote, rund um die Mobilität, zu Ausbildung und Beruf und vieles mehr abrufbar. Alle Themen finden Sie auch im  Stichwortverzeichnis.

Der Schwerbehindertenausweis

Viele Menschen, die frisch mit einer Behinderung konfrontiert sind, suchen umfassende Informationen zum Thema Schwerbehindertenausweis. Wer hat Anspruch darauf? Wozu nützt er? Und wie bekommt man ihn? 
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