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REHACARE: Selbstbestimmtes Leben braucht Barrierefreiheit auf allen Gebieten

p.ries • Sept. 30, 2018

Düsseldorfer Behindertenbeirat soll mit einbezogen werden

Zeichen zu erkennen und zu verstehen ist für viele eine wichtige Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das gilt nicht nur für Webseiten, sondern insbesondere auch für Druckwerke. Wenn Sehbehinderte und blinde Menschen beispielsweise mithilfe eines Bildschirmlesers im Internet surfen, benötigen sie Websites, die ihren Ansprüchen genügen.

Je nachdem, welche individuellen Voraussetzungen Menschen mitbringen, ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung von Schrift, Text und Bild, an die Beschaffenheit von Druckträgern sowie an das Design und die Bedienbarkeit von digitalen Medien. Doch die Realität sieht leider immer noch eine anders aus.

Dabei gibt es Normen wie zum Beispiel die DIN 1450 zu Leserlichkeit von Schriften, von der sich die Kommunikationsdesigner wenig angesprochen, weil Normen von ihnen allgemein eher als Kreativitätskiller gesehen werden.

Auf der letzten Sitzung des Beirates zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderung wurde dieser Mangel einmal mehr deutlich. Hier klagte ein blindes Mitglied des Beirates darüber, dass die neue Dachmarke auf den Druckerzeugnissen der Landeshauptstadt Düsseldorf "Nähe trifft Freiheit" alles andere als barrierefrei ist.

Das Mitglied klagte u. a. über ein zu kleines und nicht klar voneinander abgegrenztes Schriftbild und forderte die Verwaltung auf, den Beirat zukünftig bei Planungen von Druckerzeugnissen u. Ä. mit einzubeziehen – was die Verwaltung zusagte. Zuspruch fand die Forderung, den Beirat zukünftig zu beteiligen, auch bei Norbert Zielonka , der für den VdK-Sozialverband die Interessen behinderter Menschen im Beirat vertritt.

In Deutschland leben rund eine Million sehbehinderte Menschen, die selbst mit Sehhilfen über weniger als 30 Prozent des „normalen“ Sehvermögens verfügen. Angesichts des demografischen Wandels wird diese Zahl in den kommenden Jahren weiter ansteigen.

"Designer und Mediengestalter von Print- und Online-Medien können und dürfen sich auf nicht weiter den Forderungen bezüglich der Behindertenrechtskovention verschließen", so der stellvertretende VdK-Kreisvorsitzende Zielonka.

Umsetzung bis spätestens 2021

Die Europäische Union hat für den barrierefreien Zugang zu Internetangeboten Empfehlungen herausgebracht, die bis September 2018 im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes in deutsches Recht umgesetzt werden. In der Pflicht, neue Webseiten bis September 2019 barrierefrei aufzubauen, sind Behörden und andere öffentliche Stellen. Für bestehende Webseiten gilt eine Frist bis September 2020, mobile Anwendungen müssen bis September 2021 umgestellt werden.

Breite Anwendergruppen berücksichtigen

Barrierefreie Webseiten berücksichtigen die Anliegen verschiedener Zielgruppen. Hierzu gehören Blinde, die zum Lesen von Inhalten Programme wie Screenreader nutzen. Sie müssen sich genauso orientieren können wie Menschen mit Seheinschränkungen wie zum Beispiel der Rot-Grün-Schwäche, unter der immerhin fast zehn Prozent der Bevölkerung leiden. Menschen mit Spastiken, Rheuma, Gicht oder anderen Krankheiten, die keine Maus bedienen können, brauchen eine Navigation, die per Tastendruck möglich ist.

Eine Vergrößerung der Texte auf bis zu 200 Prozent, ohne dass Textteile verschwinden, ein hoher Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarben, die Steuerung aller Funktionen über die Tastatur und Orientierungs- oder Navigationshilfen zum Auffinden von Inhalten sind einige Beispiele der gesetzlichen Vorgaben.

Keine Regeln ohne Ausnahmen, das trifft auch in diesem Bereich zu. Besondere Bestimmungen gelten beispielsweise für pdf-Dokumente in einem Archiv oder die Wiedergabe von Abbildungen aus den Bereichen Kunst, Archäologie oder Wissenschaft. Auch die Inhalte von Dritten auf einer Webseite sind ausgenommen – sofern sie nicht in den Verantwortungsbereich einer öffentlichen Behörde fallen.

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Info:

Die überarbeitete Norm DIN 1450:2013-04 "Schriften – Leserlichkeit" beschreibt, wie Texte unter verkehrsüblichen Bedingungen leserlich sind. Bei der Überarbeitung wurden die wachsende Anzahl von älteren Menschen sowie die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderungen berücksichtigt. Die Norm definiert unterschiedliche Textarten (Konsultationstext, Lesetext, Schautext, Signalisationstext). Für diese Textarten wurden entsprechende Parameter zu z. B. Schriftgröße und Schriftweite, Strichstärke, Betrachtungsabstand und Kontrast festgelegt. Ein umfangreicher informativer Anhang enthält Erläuterungen und Empfehlungen zur Gestaltung mit bzw. Auswahl von Schrift.

Die DIN 1450 gibt somit Schriftanwendern wie z. B. Kommunikationsdesignern, Mediengestaltern, Typographen, Herstellern im Verlagswesen, technischen Redakteuren, Industriedesignern und Werbetechnikern eine Hilfestellung bei der Wahl der bestgeeigneten Schrift und kommt bei konsequenter Anwendung allen Menschen zugute.

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG, engl. »Richtlinien für barrierefreie Webinhalte«) des World Wide Web Consortiums (W3C) bilden den internationalen Standard für die Umsetzung barrierefreier Online-Medien und digitaler Anwendungen. Sie liegt derzeit in der Version 2.0 vor. In Deutschland regelt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 die Umsetzung aller öffentlich zugänglichen Webanwendungen von Behörden der Bundesverwaltung. Sie orientiert sich dabei ausdrücklich an der WCAG. Beide folgen den Prinzipien von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Sie berücksichtigen neben visuellen auch auditive, motorische, sprachliche, kognitive und neurologische Behinderungen.

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